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Steuerpflicht in Deutschland beenden: Wegzug nach Dubai
Wie Sie die Steuerpflicht in Deutschland beim Wegzug nach Dubai beenden: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, kein DBA mit den VAE und Wegzugsbesteuerung.
Der Umzug nach Dubai beendet Ihre Steuerpflicht in Deutschland nicht automatisch. Ob Sie weiter unbeschränkt steuerpflichtig sind, entscheidet das Finanzamt nach dem Einkommensteuergesetz und der Abgabenordnung, nicht nach der Adresse in Ihrem Mietvertrag. Solange Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, versteuern Sie dort Ihr Welteinkommen, auch wenn Sie in den Emiraten leben und arbeiten, wo es keine Einkommensteuer für natürliche Personen gibt.
Hinzu kommt eine Besonderheit, die viele nicht kennen: Zwischen Deutschland und den VAE gilt seit 2022 kein Doppelbesteuerungsabkommen, es gibt also auch keine Regel, die eine doppelte Ansässigkeit zugunsten der Emirate auflöst. Deshalb muss der Wechsel gut geplant werden, nicht nur vollzogen.
Dieser Leitfaden erklärt, wann Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, was im Jahr des Wegzugs passiert, wann die Wegzugsbesteuerung greift und mit welchen Schritten Sie Ihre Steuerresidenz in die VAE verlegen, sauber dokumentiert.
Wann Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind
Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eines von beiden genügt:
| Kriterium | Was das Finanzamt prüft | Wie Sie es nicht mehr erfüllen |
|---|---|---|
| Wohnsitz (§ 8 AO) | Ob Sie in Deutschland eine Wohnung unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass Sie sie beibehalten und benutzen werden. Wie viele Tage Sie dort verbringen, ist dafür nicht entscheidend | Die Wohnung aufgeben, verkaufen oder so vermieten, dass sie Ihnen nicht mehr zur Verfügung steht |
| Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) | Ob Sie sich in Deutschland nicht nur vorübergehend aufhalten. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt, kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt | Ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Dubai verlegen und Aufenthalte in Deutschland auf Besuche beschränken |
Der Wohnsitz ist das Kriterium, das die meisten überrascht. Für die unbeschränkte Steuerpflicht kennt das deutsche Recht keine 183-Tage-Grenze: Wer in Deutschland eine Wohnung behält, die ihm weiter zur Verfügung steht und die er bei Besuchen nutzt, kann unbeschränkt steuerpflichtig bleiben, auch wenn er fast das ganze Jahr in Dubai verbringt. Die Abmeldung allein ändert daran nichts, denn § 8 AO stellt auf die tatsächliche Wohnung ab, nicht auf das Melderegister.
Kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE
In vielen Doppelbesteuerungsabkommen entscheiden Zuordnungsregeln, welcher Staat Vorrang hat, wenn beide Sie als ansässig ansehen: die ständige Wohnstätte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der gewöhnliche Aufenthalt. Mit den VAE gibt es ein solches Abkommen nicht mehr. Das Abkommen vom 1. Juli 2010 war nach seinem Artikel 30 auf zehn Kalenderjahre befristet, wurde nicht verlängert und ist am 31. Dezember 2021 ausgelaufen.
Die praktische Folge ist direkt: Keine Regel löst eine doppelte Ansässigkeit zugunsten der Emirate auf. Erfüllen Sie eines der beiden Kriterien des § 1 Abs. 1 EStG, sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und versteuern dort alles, was Sie verdienen, auch mit einer Steueransässigkeitsbescheinigung der FTA in der Hand. Auch das ausgelaufene Abkommen bot Deutschen in Dubai diesen Schutz nicht: Für die emiratische Seite galten nach seinem Artikel 4 nur natürliche Personen als ansässig, die ihren Wohnsitz in den VAE haben und Staatsangehörige der VAE sind.
Die einzige belastbare Strategie ist, Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland tatsächlich aufzugeben.
Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet: die erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Wer als Deutscher in ein Niedrigsteuergebiet zieht, ist mit dem Wegzug nicht sofort aus dem deutschen Steuerrecht entlassen: § 2 AStG erweitert die beschränkte Steuerpflicht bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat. Betroffen sind Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug als Deutsche insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in einem Niedrigsteuergebiet ansässig sind und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Die VAE erheben keine Einkommensteuer auf natürliche Personen und erfüllen damit in aller Regel den Maßstab der niedrigen Besteuerung, den § 2 Abs. 2 AStG über einen Belastungsvergleich bei einem Einkommen von 77.000 Euro festlegt. Wesentliche wirtschaftliche Interessen haben Sie unter anderem, wenn Sie Unternehmer oder Mitunternehmer eines Gewerbebetriebs in Deutschland sind, zu mindestens 1 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder wenn Ihre nicht ausländischen Einkünfte mehr als 30 % Ihrer gesamten Einkünfte ausmachen oder 62.000 Euro übersteigen. Für das entsprechende Vermögen gelten 30 % oder 154.000 Euro.
Greift die Regel, versteuern Sie in Deutschland alle Einkünfte, die keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind, zu dem Steuersatz, der sich für Ihr gesamtes Einkommen ergibt, allerdings nur in Jahren, in denen diese Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen. Wer in Deutschland Unternehmen, Beteiligungen oder größere Vermögenswerte behält, sollte das vor dem Umzug prüfen.
Das Jahr des Wegzugs: das Datum zählt
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 EStG), die unbeschränkte Steuerpflicht endet aber nicht zum Jahreswechsel: Sie endet an dem Tag, an dem Sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben. Das Wegzugsjahr wird deshalb geteilt:
| Zeitraum im Wegzugsjahr | Wie Sie in Deutschland besteuert werden |
|---|---|
| Bis zur Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt | Unbeschränkt steuerpflichtig mit Ihrem Welteinkommen |
| Nach dem Wegzug | Beschränkt steuerpflichtig nur mit Ihren inländischen Einkünften; Ihre ausländischen Einkünfte aus dieser Zeit erhöhen aber den Steuersatz |
Vorausgesetzt, Sie behalten keine Wohnung, die weiter als Wohnsitz zählt. Was Ihr letztes Jahr in Deutschland abschließt:
- Eine Veranlagung für das ganze Jahr. Besteht in einem Kalenderjahr sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Steuerpflicht, werden die inländischen Einkünfte aus der Zeit nach dem Wegzug in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).
- Progressionsvorbehalt. Ausländische Einkünfte, die Sie im Wegzugsjahr nach dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht erzielen, etwa Ihr Gehalt in Dubai, werden in Deutschland nicht besteuert, erhöhen aber den Steuersatz auf Ihre deutschen Einkünfte (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug führen mehr als 410 Euro solcher Einkünfte zur Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
- Was Sie in Deutschland behalten, wird weiter in Deutschland besteuert. Nach dem Wegzug sind Sie mit Ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig, zum Beispiel mit Mieteinnahmen aus einer Wohnung in Deutschland, und unter den Voraussetzungen des § 2 AStG auch darüber hinaus.
Wegzugsbesteuerung: wenn Sie Anteile an Kapitalgesellschaften halten
§ 6 AStG behandelt das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt wie eine Veräußerung Ihrer Anteile zum gemeinen Wert: Besteuert wird der Wertzuwachs, ohne dass Sie etwas verkauft haben. In der seit 2022 geltenden Fassung betrifft sie Personen, die in den zwölf Jahren vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, und erfasst:
- Anteile an Kapitalgesellschaften, etwa GmbH-Anteile oder Aktien, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt waren (§ 17 EStG). Eine Mindestsumme gibt es nicht.
- Anteile an Investmentfonds im Privatvermögen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem 31. Dezember 2024 endet und Sie in den letzten fünf Jahren mindestens 1 % der Fondsanteile gehalten haben oder Ihre Anteile an dem Fonds Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro haben (§ 19 Abs. 3 InvStG).
Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften wird der fiktive Gewinn im Wegzugsjahr wie ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG besteuert, also zu 60 % mit Ihrem persönlichen Steuersatz (Teileinkünfteverfahren). Auf Antrag zahlen Sie die Steuer in sieben gleichen Jahresraten ohne Zinsen, in der Regel gegen Sicherheitsleistung; bei Verkauf der Anteile oder Ausschüttungen von mehr als einem Viertel ihres Werts wird der Rest fällig. Ist der Wegzug nur vorübergehend und werden Sie innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch unter bestimmten Voraussetzungen; die Frist kann auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Schritt für Schritt: Ihre Steuerresidenz nach Dubai verlegen
- Verschaffen Sie sich ein Aufenthaltsrecht in den VAE. Mit einem Investorenvisum, einem Arbeitnehmervisum oder einer Golden Visa. Wir erklären das unter Unternehmer-Residenz in Dubai und bei der Golden Visa.
- Erfüllen Sie die emiratischen Kriterien. Nach der Cabinet Decision 85/2022 sind Sie in den VAE steuerlich ansässig, wenn Ihr gewöhnlicher Wohnsitz und der Mittelpunkt Ihrer finanziellen und persönlichen Interessen dort liegen, wenn Sie sich innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten 183 Tage oder mehr im Land aufhalten oder wenn Sie 90 Tage oder mehr dort verbringen und neben einer Aufenthaltserlaubnis eine ständige Wohnung oder eine Beschäftigung oder Geschäftstätigkeit in den VAE haben.
- Beantragen Sie bei der FTA die Steueransässigkeitsbescheinigung (TRC). Sie ist der Nachweis Ihrer Steuerresidenz in den VAE. Wir übernehmen den Antrag unter Steuerresidenz in den VAE.
- Melden Sie sich in Deutschland ab. Wer aus seiner Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden, frühestens eine Woche vorher (§ 17 Abs. 2 BMG). Die Abmeldung allein beendet die Steuerpflicht nicht, maßgeblich sind §§ 8 und 9 AO. Teilen Sie Ihrem Finanzamt die neue Anschrift mit.
- Ordnen Sie Wohnung und wirtschaftliche Interessen. Kündigen, verkaufen oder vermieten Sie Ihre deutsche Wohnung so, dass sie Ihnen nicht mehr zur Verfügung steht, und prüfen Sie, welche Beteiligungen und Vermögenswerte Sie behalten: Davon hängen § 2 und § 6 AStG ab.
- Bewahren Sie die Nachweise auf. Mietvertrag oder Eigentumsurkunde Ihrer Wohnung in Dubai, Visum und Emirates ID, Nachweise Ihrer Ein- und Ausreisen, die TRC jedes Jahres, Kündigung oder Verkauf Ihrer deutschen Wohnung und die Abmeldebestätigung. Damit belegen Sie bei einer Prüfung, dass Sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Planen Sie vor dem Umzug
Die Steuerpflicht in Deutschland zu beenden ist ein Prozess, kein Formular: Entscheidend sind der Tag des Wegzugs, was mit Ihrer Wohnung geschieht, welche Beteiligungen und Interessen Sie in Deutschland behalten und welche Nachweise Sie vom ersten Tag an sammeln. Erst umzuziehen und dann an das Finanzamt zu denken ist ein typischer Weg, in Deutschland Steuern auf Einkünfte aus Dubai zu zahlen.
Bei LorcaBase beraten wir Sie auf Englisch und Spanisch zur emiratischen Seite: zu Ihrer Besteuerung in Dubai, zur Residenz und zum TRC in den VAE. Den deutschen Teil sollten Sie mit einer steuerlichen Beratung in Deutschland abstimmen. Wie die Steuern vor Ort aussehen, lesen Sie in unserem Leitfaden zu den Steuern in Dubai.
Quellen und Referenzen
Referenzen, die zur Einordnung dieser Seite und ihrer wichtigsten Angaben herangezogen wurden.
Einkommensteuergesetz (EStG), § 1 Steuerpflicht ▸
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BT-Drucksache 17/4806) ▸
Außensteuergesetz (AStG), § 2 Einkommensteuer ▸
Einkommensteuergesetz (EStG), § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ▸
Bundesmeldegesetz (BMG), § 17 Anmeldung, Abmeldung ▸
Abgabenordnung (AO), § 8 Wohnsitz ▸
Abgabenordnung (AO), § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt ▸
Außensteuergesetz (AStG), § 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses ▸
Cabinet Decision No. 85 of 2022 on the Determination of Tax Residency ▸
Federal Tax Authority: Tax Residency Certificate Service ▸
https://tax.gov.ae/en/services/issuance.of.tax.certificates.aspx
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